Compliance
FATCA / CRS / QI / STUMGBG
Foreign Account Tax Compliance Act
Als wesentlicher Bestandteil des in 2010 in Kraft getretenen U.S.-Gesetzes "Hiring Incentives to Restore Employment Act of 2010“ wurde ein neuer Abschnitt in das US-Bundessteuergesetz mit dem Titel "Foreign Account Tax Compliance Act” eingefügt.
Zur Umsetzung von FATCA hat die USA mit einer großen Anzahl von Ländern zwischenstaatliche Abkommen vereinbart. Mit Deutschland ist das zwischenstattliche Abkommen am 31.5.2013 abgeschlossen worden.
Die FATCA-Vorschriften zielen auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung von US-Personen ab, die Konten und Depots bei nicht-amerikanischen Finanzinstituten unterhalten.
Durch FATCA soll der U.S.-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) Einblick in sämtliche Konten- und Depotwerte von US-Steuerpflichtigen bei allen Banken weltweit gewährt werden.
Die DZ BANK AG ist wie alle deutsche Finanzinstitute verpflichtet, einen Kundenqualifizierungsprozess durchzuführen, um ihre Aufklärungs- und Informationspflichten in Bezug auf relevante meldepflichtige Konten und Depots nachzukommen.
Bei Feststellung eines U.S.-Indizes in den Stammdaten eines Kunden sollen für FATCA-Zwecke die deutschen Finanzinstitute vermuten, dass es sich bei dem Kunden um eine U.S.-Person nach dem IRCode Section 7701 (a)(30) handelt. Diese Indizienvermutung kann vom Kunden durch Darlegung einer steuerlichen Selbstauskunft widerlegt werden.
Bestätigt der Kunde seine Eigenschaft als U.S.-Person, ist die DZ BANK AG verpflichtet, Informationen über diesen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt wiederum leitet die erhaltenen Informationen an die U.S.-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) weiter. Dadurch soll die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besteuerung der U.S.-Personen durch den IRS ermöglicht werden.
Wird die Indizienvermutung zur Eigenschaft als U.S.-Person durch Darlegung einer steuerlichen Selbstauskunft des Kunden widerlegt, entsteht seitens der deutschen Finanzinstitute keine Meldepflicht gegenüber dem BZSt.
Folgende Angaben sind von deutschen Finanzinstituten an das BZSt zu melden, sofern ein U.S.-Indiz bei einem Kunden vorliegt bzw. die Eigenschaft als U.S.-Person von einem Kunden durch Darlegung einer steuerlichen Selbstauskunft bestätigt wird:
- Name, Anschrift, U.S.-Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers (sog. spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten)
- bei Rechtsträgern auch im Hinblick auf beherrschende Gesellschafter, bei denen es sich um spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten handelt - Kontonummer oder funktionale Entsprechung
- Kontostand oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, oder – bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres – zum Zeitpunkt der Kontoauflösung
- bei Versicherungen: Barwert oder Rückkaufwert - Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutsgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
- Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden.
- Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen.
Die DZ BANK AG darf ihre Kunden steuerlich nicht beraten. Zur Klärung etwaiger steuerlicher Fragestellungen bitten wir Sie um Hinzunahme eines steuerlichen Beraters oder um Kontaktierung der Steuerbehörden einschließl. Finanzämter bzw. des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).
Offizielle FATCA-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt):
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/fatca_node.html
Liste der FATCA registrierten Institute mit ihrem Sitzland und ihrer GIIN (Global Intermediary Identification Number):
https://apps.irs.gov/app/fatcaFfiList/flu.jsf
Liste der entsprechenden Länder, die mit den USA bereits ein rechtsgültiges IGA abgeschlossen haben:
https://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/Pages/FATCA.aspx
Common Reporting Standard (CRS) / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Von der OECD wurde gemeinsam mit den G20-Staaten und in enger Kooperation mit der EU ein gemeinsamer globaler Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) ausgearbeitet.
Die Umsetzung des CRS in Deutschland erfolgte durch Verabschiedung des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustG) mit Wirkung zum 1.1.2016.
Mit der zunehmenden Globalisierung und dem technischen Fortschritt können Steuerpflichtige immer leichter Kapital im Ausland anlegen, halten und verwalten. Dadurch hat sich in den letzten Jahren die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung durch einen automatischen Steuerdatenaustausch zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt.
Mit dem CRS bzw. durch das FKAustG soll der grenzüberschreitende Steuerbetrug und die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung eingedämmt werden.
Die DZ BANK AG ist wie alle deutsche Finanzinstitute verpflichtet, einen Kundenqualifizierungsprozess durchzuführen, um ihre Aufklärungs- und Informationspflichten in Bezug auf relevante meldepflichtige Konten und Depots nachzukommen.
Wird in den Stammdaten eines Kunden ein Indiz festgestellt, dass zur Annahme einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat außerhalb Deutschlands führt, sollen nach FKAuStG die deutschen Finanzinstitute vermuten, dass der Kunde in diesem Staat eine steuerliche Ansässigkeit begründet. Diese Indizienvermutung kann vom Kunden durch Darlegung einer steuerlichen Selbstauskunft widerlegt werden.
Bestätigt der Kunde seine steuerliche Ansässigkeit im anderen Staat, ist die DZ BANK AG verpflichtet, Informationen über diesen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt wiederum leitet die erhaltenen Informationen an die lokale zuständige Behörde des betroffenen Staates weiter.
Wird die Indizienvermutung zur steuerlichen Ansässigkeit außerhalb Deutschlands mit Darlegung einer steuerlichen Selbstauskunft durch den Kunden widerlegt, entsteht seitens der deutschen Finanzinstitute keine Meldepflicht gegenüber dem BZSt.
Folgende Angaben sind nach dem FKAustG von den deutschen Finanzinstituten an das BZSt zu übermitteln:
- Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Steuerlicher Wohnsitz
- Kontonummer
- Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, oder – bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres – zum Zeitpunkt der Kontoauflösung
- Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
- Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
- Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen
- Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutsgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war
Die DZ BANK AG darf ihre Kunden steuerlich nicht beraten. Zur Klärung etwaiger steuerlicher Fragestellungen bitten wir Sie um Hinzunahme eines steuerlichen Beraters oder um Kontaktierung der Steuerbehörden einschließl. Finanzämter bzw. des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).
Offizielle CRS-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt):
Liste der an CRS teilnehmenden Länder:
http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/crs-by-jurisdiction/
Qualified Intermediary (QI)
Im Jahre 2001 wurde von den U.S. Behörden das sog. "Qualified Intermediary (QI)-Regime" eingeführt, das besondere Quellensteuervorschriften für Zins- und Dividendenerträge aus U.S.-Wertpapieren vorsieht.
Das QI-Regime findet nur auf ausländische, nicht U.S.-Finanzinstitute Anwendung, die ein sog. „Qualified Intermediary Agreement“ mit der U.S.-Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) abgeschlossen haben.
Mit dem Qualified Intermediary (QI) Regime soll sichergestellt werden, dass die ordnungsmäßige Anwendung der U.S.-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. der entsprechenden DBA-Sätze für ausländische, nicht U.S.-Steuerpflichtige zur Anwendung kommen.
Gleichzeitig werden U.S.-Steuerpflichtige identifiziert und der U.S.-Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) mitgeteilt.
Die DZ BANK AG hat wie die überwiegende Mehrzahl der deutschen und europäischen Finanzinstitute, das privatrechtliche standardisierte Qualified Intermediary Agreement mit der U.S.-Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) abgeschlossen und dadurch den sog. „Qualified Intermediary Status„ erhalten.
Die DZ BANK AG unterliegt damit zwar diversen Legitimations-, Dokumentations-, Steuerabzugs- und Meldepflichten. Im Gegenzug ermöglicht die DZ BANK dafür ihren Kunden die Inanspruchnahme von Quellensteuerbefreiungen und Quellensteuerermäßigungen gemäß dem U.S.-Doppelbesteuerungsabkommen zum Zahlungszeitpunkt der Zinsen oder Dividenden, ohne ein aufwändiges Erstattungssystem und ohne die Offenlegung der persönlichen Kundendaten gegenüber dem IRS, soweit es sich nicht um U.S.-Steuerpflichtige handelt.
Es erfolgt keine Offenlegung persönlicher Kundendaten von nicht U.S.-Steuerpflichtigen gegenüber der U.S.-Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS), soweit der DZ BANK AG eine ordnungsgemäße Dokumentation vorliegt.
Lediglich U.S.-Steuerpflichtige werden mit ihren Erträgen und Verkaufserlösen aus U.S.-Wertpapieren in Form von namentlichen Einzelmeldungen gegenüber dem IRS gemeldet.
Die DZ BANK AG darf ihren Kunden steuerlich nicht beraten. Zur Klärung etwaiger steuerlicher Fragestellungen bitten wir Sie um Hinzunahme eins steuerlichen Beraters.
Hauptseite der U.S.-Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zum Qualified Intermediary (QI)-Regime:
https://www.irs.gov/businesses/corporations/qualified-intermediary-system
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
Mit der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ im April 2016 entwickelte sich eine Diskussion über die Legitimation und teilweise auch die Legalität von Domizilgesellschaften (Drittstaatengesellschaften / Briefkastenfirmen). Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit der Bezeichnung StUmgBG auf den Weg gebracht.
Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung am 27. April 2017 verabschiedet. Der Bundesrat hat ihm am 2. Juli 2017 zugestimmt. Die Veröffentlichung erfolgte sodann am 23.06.2017.
Neben dem Ziel, steuerlichen Missbrauch im Zusammenhang mit ausländischen Geschäftsbeziehungen zu verhindern, soll zur Vermeidung von Missbrauch auch die Kontoführung transparenter werden. Das Gesetz hat insbesondere gravierende Auswirkungen auf die Feststellung der Personendaten im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung seit dem 01. Januar 2018.
Kreditinstitute werden verpflichtet, Daten für Neukunden und Bestandskunden zu erheben bzw. zu vervollständigen. Neben den Daten für den Kontoinhaber erstreckt sich die Verpflichtung auf jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten. Abzufragende und zu erhebende Daten sind insbesondere die Steuer-Identifikationsnummer und später die Wirtschaft-ID-Nummer von nicht natürlichen Personen, insbesondere juristischen Personen sowie Adressdaten für wirtschaftlich Berechtigte.
Die DZ BANK AG ist wie alle deutschen Finanzinstitute verpflichtet, einen Kundenqualifizierungsprozess durchzuführen, um ihre Aufklärungs- und Informationspflichten in Bezug auf relevante meldepflichtige Konten nachzukommen.
Bei Kontoeröffnung seit dem 01. Januar 2018 ist bei der Legitimationsprüfung zusätzlich zu den bereits bisher aufzunehmenden Daten die deutsche Steuer-ID-Nummer nach § 139b AO festzustellen und aufzuzeichnen. Neben dem Kontoinhaber sind zukünftig auch von den Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten weitere Daten festzustellen und aufzuzeichnen: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und die deutsche Steuer-ID-Nummer.
Bei Kontoinhabern, die nicht zum Kreis der natürlichen Personen gehören, tritt an die Stelle der Steuer-ID-Nummer die noch zu vergebende Wirtschafts-ID-Nummer nach §139c AO. An ihre Stelle tritt bis zur Vergabe dieser Nummer die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer und diese ist festzuhalten.
Für Sie als Bestandskunde der DZ BANK AG bedeutet dies, dass wir verpflichtet sind, die Steuer-ID-Nummer bei Ihnen nachträglich festzustellen und aufzuzeichnen.
Wird die gesetzlich anzufordernde Steueridentifikationsnummer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht angegeben und wird diese auch nicht nachträglich eingereicht, ist die DZ BANK AG verpflichtet, diese in einem elektronischen Abfrageverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Soweit die DZ BANK AG letztlich die genannten Daten nicht erhalten hat, ist sie verpflichtet, das Konto zusammen mit den vorhandenen Kundendaten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Die DZ BANK AG darf ihre Kunden steuerlich nicht beraten. Zur Klärung etwaiger steuerlicher Fragestellungen bitten wir Sie um Hinzunahme eines steuerlichen Beraters oder um Kontaktierung der Steuerbehörden einschließlich Finanzämter bzw. des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).
Bundesministerium für Finanzen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html
Bundesanzeiger:
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017