Lösungen für aufsichtsrechtliche Fragestellungen
Regulatorisch optimierte Lösungen
Versicherer, Pensionskassen und Versorgungswerke müssen bei ihren Kapitalanlageentscheidungen eine Vielzahl von bilanziellen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Die DZ BANK unterstützt Sie bei der Entwicklung von regulatorisch optimierten Lösungen für Ihre Kapitalanlage, u.a. durch die Anwendung von Liability Driven Investment-Ansätzen (LDI).
Seit dem 01.01.2016 unterliegen Versicherungsunternehmen dem neuen Solvency II-Aufsichtsregime. Anhand der Ergebnisse mit dem Standardmodell oder dem internen Modell werden Anlagearten mit einem attraktiven SCR/-Ertragsprofil für Versicherer immer interessanter.
Für Lebens- und Krankenversicherer werden insbesondere Anlagen mit hohen Durationen bei knapper werden Eigenmitteln immer attraktiver. Bei gepoolten Investmentlösungen stellen die Durchsicht und das entsprechende Reporting eine wichtige Anforderung für Solvency II-Versicherer dar.
Folgende Kapitalanlagestrategien wären zu befolgen, wenn die Rendite für die Versicherer keine Rollen spielen würde:
- Nur bonitätsstarke Anleihen
- Wenig Aktien, Private Equity, Immobilien und Alternative Anlagen
- Lange Duration
Da z.B. die Lebensversicherer Mindestrenditen aufgrund ihrer Verträge zu erwirtschaften haben, müssen sie SCR und Ertrag ausbalancieren.
Die Rechnungslegungsvorschriften sind entscheidend dafür, ob ein Finanzinstrument zum Geschäft eines Investors passt. Die Auswirkungen der Kapitalanlage in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen über Erfolg oder Nicht-Erfolg der Anlageentscheidung. Die Bilanzierungsvorschriften sind jedoch oft nur allgemein formuliert, so dass sie für das einzelne Investment richtig interpretiert werden müssen.
Folgende spezielle Vorschriften sind von besonderem Interesse:
1. HGB
IDW RS HFA 22: strukturierte Produkte
IDW RS HFA 35: Derivate
Deckungsrückstellungsverordnung: Versicherungsverträge (inkl. Zinszusatzreserve)
2. IFRS
IAS 39, IFRS 9: Derivate und strukturierte Produkte
IFRS 10: Konsolidierung
IFRS 17: Versicherungsverträge
IAS 19: Pensionsrückstellungen
Am 21.04.2016 wurde die neue Anlageverordnung (AnlV) veröffentlicht. Gegenüber der alten AnlV gibt es Erleichterungen hinsichtlich Darlehen an Infrastrukturprojekte, Unternehmen mit einem Sub-Investmentgrade-Rating sowie an Immobilienunternehmen mit ausreichenden dinglichen Sicherheiten (neue Nr. 4c mit 5% Limitierung). Außerdem wurde durch die Umsetzung des AIFM eine Quote für alternative Anlagen in Höhe von 7,5% eingeführt. Hier sind z.B. 100% Darlehensfonds möglich.
Die BaFin hat im Dezember 2017 das Kapitalanlage-Rundschreiben 11/2017 „Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens“ und im August 2017 das Derivate-Rundschreiben 08/2017 „Hinweise zur Nutzung von derivativen Finanzinstrumenten und zur Anlage in strukturierten Produkten“ veröffentlicht.
Das neue Kapitalanlage-Rundschreiben, ersetzt das alte Kapitalanlage-Rundschreiben R 4/2011. Außerdem werden die BaFin-Rundschreiben R 1/2002 (ABS/CLN) und R 7/2004 (Hedgefonds) aufgehoben.
R 08/2017 ersetzt die BaFin-Rundschreiben R 3/2000 (für Derivate) und R 3/99 (für strukturierte Produkte) sowie weitere Stellungnahmen in dem Zusammenhang. Das neue Derivate-Rundschreiben gilt nicht für indirekte Anlagen (z.B. Fondsinvestments).
Die Pflicht zur Anwendung der Anlageverordnung (AnlV) und der zugehörigen Rundschreiben ist mit Solvency II für nicht-kleine Versicherer weggefallen. Viele Solvency II-Versicherer orientieren sich in ihren internen Anlagerichtlinien allerdings immer noch an der AnlV und den angebundenen Rundschreiben, da sie sich als „Leitplanken“ bewährt haben.
Pensionskassen unterliegen der AnlV; Versorgungswerke wenden die AnlV oft aufgrund ihrer Satzung freiwillig an.
Die Rechnungslegungsvorschriften sind entscheidend dafür, ob ein Finanzinstrument zum Geschäft eines Investors passt. Die Auswirkungen der Kapitalanlage in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen über Erfolg oder Nicht-Erfolg der Anlageentscheidung. Die Bilanzierungsvorschriften sind jedoch oft nur allgemein formuliert, so dass sie für das einzelne Investment richtig interpretiert werden müssen.
Folgende spezielle Vorschriften sind von besonderem Interesse:
1. HGB
IDW RS HFA 22: Strukturierte Produkte
IDW RS HFA 35: Derivate
Deckungsrückstellungsverordnung: Versicherungsverträge (inkl. Zinszusatzreserve)
Rückstellungsabzinsungsverordnung: Altersversorgungsverpflichtung
Ziel des Liability Driven Investment Modells (LDI) für Unternehmen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge ist, die Steuerung der Kapitalanlage im Einklang mit den spezifischen Geschäftsbesonderheiten sowie den bilanziellen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu optimieren.
Die Bilanz gliedert sich allgemein in folgende über einen längeren Zeitraum zu modellierende Teile auf:
- Verbindlichkeiten (Deckungsrückstellung, Pensionsrückstellungen etc.)
- Kapitalanlagen (Bonds, SSD, NSV, Aktien, Beteiligungen, Immobilien etc.)
- Sonstige Bilanzposten (Eigenkapital, Rückstellung für Beitragsrückerstattung etc.). Einige große deutsche Versicherungskonzerne bilanzieren zusätzlich zu den HGB-Einzelabschlüssen nach den Regeln des IFRS.
Neben den Bilanzposten ist außerdem auch die GuV zu modellieren. Die Bilanzierungsregeln für die verschiedenen Anlagearten (strenges Niederstwertprinzip, Nennwertbilanzierung etc.) werden berücksichtigt. Die Kapitalanlage und die Verbindlichkeiten/Tarife werden in einem Asset Liability Management (ALM)-Modell hinreichend stark durch sogenannte Modellpunkte aggregiert. Aufsichtsrechtliche bzw. in internen Richtlinien festgelegte Höchstquoten in bestimmten Assetklassen und Ratings sind als Nebenbedingungen der Optimierung einzuhalten.
Die Risikotreiber des LDI sind:
Niedrigzinsrisiko:
Die Wiederanlage in niedrig verzinsliche Anlagen über einen längeren Zeitraum erhöht das Risiko, dass der Garantie- bzw. Rechnungszins nicht verdient werden kann. Zusätzlich steigt das Risiko einer Nachreservierung der Verbindlichkeiten.
Risiko rasch steigender Zinsen:
Wenn die Zinsen rasch steigen, dann können sich die stillen Reserven zu stillen Lasten entwickeln. In dem Fall fehlt der Lebensversicherung ein wichtiger potentieller Ertragspuffer in adversen Szenarien.
Kreditrisiken:
Zu hohe Kreditausfälle haben Abschreibungen zur Folge, die durch andere Ertragsquellen nicht mehr kompensiert werden können.
Aktienrisiken:
Temporäre Verluste in Aktieninvestments können zu Abschreibungen führen, die durch andere Ertragsquellen nicht mehr kompensiert werden können.
Immobilienrisiken:
Zu hohe Wertverfälle oder Mietausfälle in Immobilienengagements können zu Abschreibungen führen.
Die LDI-Optimierung verfolgt im Wesentlichen zwei HGB-Ziele:
1. Die Vermeidung eines Verlustes und damit eines Nachschusses des Sponsors oder Trägers bzw. der Aktionäre
2. Die Erzielung einer bestimmten Ziel-Überschussbeteiligung.
Die LDI-Analysen können entweder deterministisch in bestimmten Kapitalmarktszenarien oder mithilfe von stochastischen Analysen erfolgen.
Besonderheiten für Lebensversicherer:
Ein wichtiges Unterscheidungskriterium der Lebensversicherung zu den anderen Altersvorsorgearten ist die Mindestrendite, zu der die Beiträge der Versicherungsnehmer mindestens mit dem Sicherungsvermögen in einem Kollektivansatz verzinst werden müssen. In der Lebensversicherung handelt es sich bei der Mindestrendite um eine harte Garantie, die nur mit Genehmigung der BaFin vorübergehend ausgesetzt werden kann.
Im Falle von lang anhaltenden Niedrigzinsen müssen die Verbindlichkeiten mit einer sogenannten Zinszusatzreserve nachreserviert werden (sogenannte Korridormethode). Die Aufwendungen der ZZR-Nachreservierung werden durch die Lebensversicherer in der Regel mit laufenden Erträgen und (wenn diese nicht ausreichen) mit der Realisierung von stillen Reserven auf festverzinsliche Papiere finanziert.
Die Mindestzuführungsverordnung regelt die aufsichtsrechtlich zu erfolgende Verteilung der Überschüsse zwischen Aktionär und Versicherungsnehmer.
Seit dem 01.01.2016 unterliegen Lebensversicherer dem neuen Solvency II-Aufsichtsregime. Das LDI kann zusätzlich zu den bilanziellen Zielgrößen, die Ergebnisse mit dem Standardmodell oder dem internen Modell berücksichtigen. Somit können z.B. die Kapitalkosten (in Form des SCR) im Verhältnis zur ökonomischen oder bilanziellen Rendite anhand der entsprechenden Asset Allocation gemanaged werden.
Besonderheiten für Pensionskassen und Versorgungswerke:
Im Gegensatz zur Lebensversicherung handelt es sich bei der Mindestrendite von Versorgungswerken und manchen Pensionskassen nicht um eine harte Garantie, sondern nur um einen Rechnungszins. Im Falle von lang anhaltenden Niedrigzinsen kann der Rechnungszins für den ganzen Bestand reduziert werden. Die Mitglieder und Beiräte müssen bei bestimmten Versorgungseinrichtungen zustimmen und die Verbindlichkeiten müssen dann unter Umständen nachreserviert werden. Die Aufwendungen können durch Beitragserhöhungen und Leistungskürzungen finanziert werden. Außerdem können zur Finanzierung stille Reserven auf festverzinsliche Papiere realisiert werden.
Bei Pensionskassen sind die jeweiligen Besonderheiten von Wettbewerbs- und Firmenpensionskassen zu berücksichtigen. Bei Versorgungswerken kann es ALM-relevante Unterschiede zwischen den berufsständischen und den kirchlich/kommunalen Versorgungswerken geben.
Das LDI kann zusätzlich zu den bilanziellen Zielgrößen, die Anforderungen der Anlageverordnung berücksichtigen.